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AGB

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Teilnehmer an der Netzwerkplattform finanzpartnernetz von Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbH

§ 1 Gegenstand und Beteiligte des finanzpartnernetzes

Die Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbH (im Folgenden: VGL) bietet unter der URL www.finanzpartnernetz.de eine Netzwerkplattform für das Betreiben von Netzwerkprogrammen aus den Bereichen der Finanzdienstleistungen an, für die die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten.


Ziel des Netzwerkes ist es, im Rahmen von Partnerprogrammen den Anbietern von Finanzdienstleistungsprodukten (im Folgenden: Produktanbieter) die Möglichkeit zur Vermarktung ihrer Produkte (z.B. Ratenkrediten, Girokonten, Baufinanzierungen oder Versicherungen) zu eröffnen. Die Bewerbung der Produkte erfolgt, im Rahmen einer Tippgebertätigkeit, durch teilnehmende Webseitenbetreiber sowie Finanz- und Versicherungsmakler, welche im Folgenden Partner genannt werden.


Die Produktanbieter binden ihre Produkte (im Folgenden: Vertragsprodukte) im Rahmen von Partnerprogrammen in das Netzwerk ein. Hierzu stellen sie Werbemittel (z.B. Banner oder Textlinks) sowie aktuelle Informationen zu den Produkten auf der Netzwerkplattform zur Verfügung. Die Webseitenbetreiber, sogenannte „High Performance Internetpartner“, integrieren die Daten der Vertragsprodukte auf ihren Webseiten. Als weitere Werbeflächen kommen beispielsweise Newsletter oder Anzeigen im Rahmen von Suchmaschinenmarketing in Betracht. Auf diese Weise werden die Produkte der Produktanbieter beworben, so dass Kontakte zu potentiellen Kunden für diese Produktanbieter hergestellt werden können. Die Tätigkeit dieser Webseitenbetreiber beschränkt sich auf die Bewerbung der Vertragsprodukte. Eine Vermittlungstätigkeit ist damit nicht verbunden. Darüber hinaus können Finanz- oder Versicherungsmakler neben oder alternativ zu dieser Bewerbung der Vertragsprodukte im Internet diese auch unmittelbar gegenüber potentiellen Kunden des Produktanbieters, im Rahmen einer Tippgebertätigkeit, bewerben.

§ 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Partner des finanzpartnernetzes

1. Voraussetzung für die Teilnahme am finanzpartnernetz ist die Anerkennung dieser Teilnamebedingungen und die ausdrückliche Zulassung als Partner durch VGL. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Netzwerk. 

2. Natürliche Personen, die am finanzpartnernetz als Partner teilnehmen wollen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit erforderlich hat der Partner zudem für die entsprechenden gewerberechtlichen und sonstigen aufsichtsrechtlichen Erlaubnisse selbst Sorge zu tragen und diese auf Verlangen von VGL unverzüglich vorzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder werden diese nicht unverzüglich nachgewiesen, ist VGL zur fristlosen Kündigung gegenüber dem Partner als Teilnehmer im Finanzpartnernetz berechtigt. 

3. Alle Partner nehmen nur im Rahmen einer Tippgebertätigkeit am Finanzpartnernetz teil.

§ 3 Zustandekommen der Vertragsbeziehungen

1. Um am als Partner im finanzpartnernetz teilnehmen zu können, ist eine Bewerbung über das Online-Antragsformular des finanzpartnernetzes sowie die Zulassung durch VGL erforderlich. Ist die Zulassung erfolgt, steht dem Partner die Möglichkeit offen, sich an Partnerprogrammen im finanzpartnernetz zu beteiligen. Ein Anspruch auf Teilnahme an einzelnen Partnerprogrammen besteht nicht.

2. Die Produktanbieter bieten im finanzpartnernetzwerk die Möglichkeit zur Bewerbung Ihrer Partnerprogrammen an. Hierzu hinterlegen sie die für die Vermarktung der jeweiligen Vertragsprodukte erforderlichen Daten und die Bedingungen für deren Vermarktung auf einer Produktdetailseite im finanzpartnernetz. Die Partner können sich für die Teilnahme an diesem Partnerprogramm bewerben. Der Produktanbieter entscheidet, ob er die Bewerbung des Partners annimmt oder nicht. Nimmt der Produktanbieter die Bewerbung an, werden die Daten des Partnerprogramms für den Partner frei geschaltet. Mit der Annahme der Bewerbung und der Freischaltung der Daten kommt ein Vertrag über die Bewerbung der Vertragsprodukte des Partnerprogramms zwischen Produktanbieter und Partner zustande. VGL wird kein Vertragspartner des Partnerprogramms. Dies gilt auch, wenn VGL vom Produktanbieter beauftragt ist, in dessen Namen die Annahme der Bewerbung gegenüber dem Partner zu erklären.

§ 4 Rechte und Pflichten von VGL

1. VGL stellt als Betreiber des finanzpartnernetzes die Kontaktmöglichkeiten für Produktanbieter und Partner zur Bewerbung von Partnerprogrammen her, ohne selbst Vertragspartner dieser Partnerprogramme zu werden. Vergütungsansprüche der Partner gegen VGL entstehen nicht.

2. VGL stellt die Plattform des finanzpartnernetzes zur Verfügung und koordiniert die technischen Abläufe des finanzpartnernetzes sowie die Abrechnung und Auszahlung der Vergütung gegenüber den Partnern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Produktanbieter

1. Der Produktanbieter ist verpflichtet, rechtzeitig über die Netzwerkplattform alle relevanten Informationen und Werbemittel in geeigneter Form (mindestens Standardgrößen inkl. Trackinglinks) für das Partnerprogramm anzubieten. Für deren Inhalt ist der Produktanbieter allein verantwortlich. Dies betrifft insbesondere die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und gesetzliche Zulässigkeit der Inhalte und Gestaltungen der Werbemittel. 

2. Der Produktanbieter gewährt den Partnern das Recht, die zur Verfügung gestellten Werbematerialien, Logos und sonstigen Kennzeichen im Rahmen von Werbeaktivitäten des jeweiligen Partnerprogramms in unveränderter Form zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Produktanbieter räumt hierzu VGL und den Partnern das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Urheber-, Marken- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ein, die für die Vermarktung der Vertragsprodukte über das Netzwerk erforderlich sind, und stellt sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. 

3. Der Produktanbieter ist berechtigt, die Werbematerialien während der Laufzeit des Partnerprogamms zu ändern. Der Partner ist in diesem Fall verpflichtet, die Werbematerialien auf seinen Webseiten und sonstigen Werbeflächen entsprechend anzupassen. Der Produktanbieter ist bei beabsichtigten Änderungen der Werbematerialien verpflichtet, dies VGL rechtzeitig mitzuteilen und den Partnern über das Netzwerkprogramm die geänderten Werbematerialien zur Verfügung zu stellen. 

4. Der Produktanbieter bestimmt den Zeitraum der Bewerbung des Vertragsprodukts über das Partnerprogramm. Der Produktanbieter ist zudem berechtigt, eine zeitweise Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung des Partnerprogramms zu bestimmen. Eine entsprechende Erklärung des Produktanbieters muss VGL mindestens 14 Tage vor der beabsichtigen Unterbrechung oder Beendigung zugehen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Partner

1. Dem Partner stehen die vom Produktanbieter gemäß § 5 Ziffer 2. gewährten Rechte zu. 

2. Der Partner ist nicht berechtigt, für VGL oder die Produktanbieter rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder sie in sonstiger Weise zu verpflichten oder zu vertreten. 

3. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm bei VGL hinterlegten Kontaktdaten stets aktualisiert werden.

4. Der Partner ist verpflichtet, seine elektronischen Nachrichten auf der von ihm in den Kontaktdaten angegebenen E-Mailadresse regelmäßig, mindestens einmal je Woche, abzurufen. 

5. Der Partner ist verpflichtet, die richtige technische Einbindung der Werbemittel in seinen Werbemaßnahmen sicherzustellen. Die Werbemittel dürfen ausschließlich auf Webseiten eingesetzt werden, die vom jeweiligen Produktanbieter und in dessen Auftrag freigegeben werden. 

6. Die vom Produktanbieter zur Verfügung gestellten Banner, Werbemittelcodes oder -tags dürfen vom Partner ohne schriftliche Einwilligung des Produktanbieters und von VGL nicht verändert werden. 

7. Die Werbemaßnahmen des Partners müssen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb erfolgen.

§ 7 Anforderungen an Webseiten und sonstigen Werbemittel

1. Es können nur Webseiten für das finanzpartnernetz angemeldet werden, die auf den Partner registriert sind oder zu deren Nutzung der angemeldete Partner berechtigt ist. Die angemeldeten Webseiten müssen ein vollständiges Impressum gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen enthalten. 

2. Der Partner gewährleistet, dass die von ihm angemeldeten Webseiten und sonstigen Flächen für Werbemaßnahmen sowie die von ihm gegebenenfalls übermittelten Werbemittel und Daten nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und im Übrigen den nachstehenden Anforderungen entsprechen: 

a) Unzulässig sind Inhalte, die Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens- oder Markenrechte verletzen, die gewaltverherrlichender, pornographischer, staats- oder jugendgefährdender Art sind oder nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. 

b) Unzulässig sind sämtliche Eingaben, die Viren, Trojaner oder andere ähnliche Programme enthalten, die geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, zu löschen, heimlich abzufangen oder auf sonstige Weise den Betrieb von finanzpartnernetz zu stören. 

c) Die Webseite des Partners darf weder für gesetzeswidrige Handlungen werben oder eintreten, noch solche Handlungen in irgendeiner anderen Weise befürworten oder positiv bewerten. 

d) Die Webseite des Partners darf keine Darstellung von Gewalt, keine sexuell anzüglichen oder pornographischen Abbildungen oder Inhalte sowie keine diskriminierenden, beleidigenden oder verleumderischen Aussagen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen und/oder Alter sowie Hinweise auf eine der vorgenannten Darstellungen und/oder Aussagen enthalten. 

e) Die Webseite des Partners darf weder für politische, weltanschauliche oder religiöse Anliegen und/oder Einstellungen zu nationalen und internationalen Angelegenheiten werben, noch in irgendeiner anderen Weise hierfür eintreten. 

f) Die Webseite des Partners darf keine Erotik-, Flirt- oder Partnersuchbereiche sowie keine reine E-Mail-Anmeldung, keine Gutscheincodes, keine Rabattsysteme (einschließlich Rabattkartensysteme), keine Loyalty-, Vereins-, Spenden- oder Banner-Communities, Layer-Systeme und/oder Banner-Farmen enthalten. Ferner darf die Partner Website keine Glücks- oder Onlinespiele mit Geldeinsatz enthalten. Glücks- oder Onlinespiele ohne Geldeinsatz sind erlaubt. 

g) Die Webseite des Partners darf keine positive Darstellung von Alkohol, Tabak oder illegalen Drogen beinhalten. 

h) Die Webseite des Partners darf keine Website im Baustellenstatus oder eine Website ohne Inhalt sein. 

i) Soweit die Webseite des Partners nach den vorstehenden Bestimmungen Informationen und/oder Darstellungen nicht enthalten darf, umfasst dies auch das Verbot der Verlinkung oder Einrichtung von Metatags auf solche Darstellungen und/oder Informationen. 

3. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen oben unter Ziffer 1. und 2. durch den Partner ist VGL zur fristlosen Kündigung des Partners als Teilnehmer im finanzpartnernetz berechtigt. Sollte VGL wegen Verstößen des Partners gegen die Bestimmungen oben unter Ziffer 1. und 2. vom Produktanbieter oder Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Partner VGL von diesen Ansprüchen frei.

§ 8 Vergütung

1. Vergütungsansprüche des Partners bestehen nur gegen den Produktanbieter. Die Vergütung ist vom Erfolg der Vermarktung des jeweiligen Vertragsproduktes durch den Partner abhängig. Dabei sind folgende Vergütungsarten möglich: 

a) Pay-per-Lead: Ein Vergütungsanspruch kann entstehen, sofern ein Interessent auf der Webseite des Produktanbieters ein Antragsformular des Produktanbieters ausfüllt und absendet und dies aufgrund einer werblichen Maßnahme des Partners geschehen ist. 

b) Pay-per-Sale: Ein Vergütungsanspruch kann entstehen, wenn aufgrund der Kontaktaufnahme über das Anmeldeformular des Produktanbieters auf der Webseite des Produktanbieters ein Vertrag über das Vertragsprodukt zwischen dem Interessenten und dem Produktanbieter zustande kommt und dies aufgrund einer werblichen Maßnahme des Partners geschehen ist. 

c) Eine Kombination aus a) und b).

Art und Höhe der Vergütung werden in den Bedingungen des Partnerprogramms festgelegt. 

2. Der Produktanbieter ist verpflichtet, die vom Partner vermittelten Verträge bzw. Werbeleistungen innerhalb einer in den Bedingungen des jeweiligen Partnerprogramms festgelegten Stornierungsfrist zu prüfen. Innerhalb dieser Frist hat der Produktanbieter die Leads bzw. Sales für die Vergütung freizugeben oder zu stornieren. Erfolgt während der vertraglich vereinbarten Stornofrist keine Stornierung, gelten die jeweiligen Leads bzw. Sales als freigegeben und sind entsprechend der Bedingungen des Partnerprogramms zu vergüten. Bereits freigegebene Leads bzw. Sales können nachträglich nicht mehr storniert werden. 

3. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung entsteht, sobald die Leads bzw. Sales gemäß Ziffer 2. vom Produktanbieter freigegeben sind. 

4. Zahlungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Leads oder Sales vom Partner fingiert werden oder durch Zwang oder Täuschung zustande gekommen sind. Verstöße des Partners gegen diese Teilnahmebedingungen können ebenfalls zum Ausschluss von Zahlungsansprüchen führen. 

5. Die Abrechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgt durch VGL. VGL richtet hierfür für den Partner ein Partnerkonto ein und verwaltet dies. 
Zahlungen erfolgen erst, wenn die Produktanbieter ihrerseits gegenüber VGL die Leads und Sales abgerechnet und die Vergütung gezahlt haben. Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich, sofern der Guthabenbetrag mindestens € 30,00 erreicht hat. Geringere Guthaben bleiben auf dem Partnerkonto erhalten und werden zur Auszahlung gebracht, sobald die Auszahlungsgrenze erreicht ist. 

6. Sofern der Partner umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dies VGL mitzuteilen und nachzuweisen. Für die rechtzeitige Mitteilung und den Nachweis der Umsatzsteuerpflichtigkeit ist der Partner selbst verantwortlich. Eine nachträgliche Korrektur der Gutschriften durch VGL kann nicht erfolgen.

7. Für die Versteuerung der Vergütung ist der Partner selbst zuständig.

§ 9 Gewährleistungs- und Haftungsregelungen

1. Zugriffszeiten sowie fehler- und unterbrechungsfreier Zugriff auf die Netzwerkplattform werden von VGL nicht zugesichert. VGL ist ferner nicht verantwortlich für die Erreichbarkeit der Webseiten bzw. Server der Partner und Produktanbieter sowie für Fehler bei der Bereitstellung der Werbematerialien, Vorlagen und Produktlinks über diese Webseiten bzw. Server. 

2. VGL übernimmt keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg des Partners durch dessen Teilnahme am Finanzpartnernetz und den einzelnen Partnerprogrammen. 

3. VGL hat keinen Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung der Webseiten des Partners und Produktanbieters, auf die von VGL durch Verlinkung verwiesen wird, und schließt die Haftung für den Inhalt und die Gestaltung dieser Webseiten aus. 

4. Im übrigen haftet VGL gegenüber dem Partner und dem Produktanbieter auf Ersatz von diesen entstandene Schäden, die VGL im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit im Netzwerk verursacht, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sofern die Vertragsverletzung Pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht (Kardinalpflichten), haftet VGL auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit geht jedoch nicht über den Schaden hinaus, der angesichts der jeweils vereinbarten vertraglichen Leistung typischerweise vorhersehbar war. Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet VGL uneingeschränkt.

§ 10 Dauer und Kündigung der Teilnahme

 

1. Nach Zulassung durch VGL kann der Partner auf unbestimmte Zeit am finanzpartnernetz teilnehmen. 

2. Die Teilnahme am finanzpartnernetz kann sowohl von VGL als auch vom Partner mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbenommen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise unter § 2 Ziffer 2. sowie § 7 Ziffer 3. dieser Vertragsbedingungen genannt. Eine abschließende Aufzählung der wichtigen Gründe ergibt sich daraus jedoch nicht. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Beteiligten des finanzpartnernetzes verpflichten sich, über die jeweils ihnen im Zuge der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. 

2. Die Parteien erheben, speichern und nutzen personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsverhältnisse und geben diese auch nur zum Zweck der Erfüllung der Vertragsverhältnisse weiter. 

3. Der Partner ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich und stellt VGL von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher Bestimmungen frei.

§ 12 Vertragsverstöße

1. Der Versuch des Partners, die Plattform finanzpartnernetz auf irgendeine Art und Weise zu manipulieren, führt automatisch zur sofortigen Sperrung des Partners. Für den Zeitraum der Sperrung entfallen alle Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben. Im Falle einer solchen Sperrung wird der Partner umgehend informiert und erhält die Möglichkeit einer Stellungnahme. Als Manipulation wird jeder Versuch angesehen, die Systeme und das Abrechnungsprinzip der Plattform durch technische oder sonstige Mittel zu beeinflussen, insbesondere zu umgehen. Gleiches gilt, wenn ein bereits auf Grund eines vertragswidrigen Verhaltens ausgeschlossener Teilnehmer am Programm unter falschem Namen und Daten erneut teilnimmt. 

2. Verstößt der Partner gegen eine der von ihm nach diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so hat er für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine im Einzelfall von VGL unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und des Grades des Verschuldens nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall auf Antrag des Partners vom Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe an VGL zu leisten. Dies schließt nicht das Recht von VGL zur Kündigung oder zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aus. Bei der Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes ist die verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Teilnahmebedingungen

Diese Teilnahmebedingungen können jederzeit geändert werden. Die geplanten Änderungen werden von VGL rechtzeitig mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Partner diesen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht. Darauf wird VGL den Partner in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Die Regelung gilt entsprechend gegenüber Produktanbietern.

§ 14 Sonstige Regelungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen und Lücken in diesen Teilnahmebedingungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien am ehesten entsprechen. 

2. Die Teilnahmebedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

3. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Teilnahmebedingungen ist Berlin, soweit dies zulässig ist.